Satzung des NLV in deutscher Übersetzung

Übersetzung der Satzung des Vereins Niederlandist*innenverband, vereniging van universitaire Neerlandici in het Duitse taalgebied, mit Sitz in Amsterdam, wie letztmals geändert durch Urkunde, errichtet am 8. Juni 2016 vor mr Michael de Vries, Notar in Leiden.

Name und Sitz
Artikel 1
1. Der Verein trägt den Namen: “NIEDERLANDISTENVERBAND, Vereniging van universitaire Neerlandici in het Duitse taalgebied“ [= NIEDERLANDIST*INNENVERBAND, Verband von Hochschul-Niederlandist*innen im deutschsprachigen Raum]
2. Er hat seinen Sitz in der Stadt Amsterdam.

Zweck
Artikel 2
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, insbesondere durch die Verbreitung der niederländischen Sprache, Literatur und Kultur im deutschsprachigen Raum.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a. die Organisation eines regelmäßig stattfindenden Doktoranden- und Habilitandenkolloquiums;
b. die Organisation von Lesungen, Gastvorträgen, Arbeitstreffen, Fort- und Weiterbildungsaktivitäten, Konferenzen und Exkursionen, Wanderausstellungen, Sommerkursen u.ä. für die Niederländisch-Einrichtungen im deutschsprachigen Raum;
c. das Anwerben von Subventionen und anderen Geldern;
d. die Förderung des Studiums und des Unterrichts der niederländischen Sprache und Literatur sowie der Geschichte des niederländischen Sprachraums (nachfolgend „Niederlandistik“ genannt) an Einrichtungen wissenschaftlicher Lehre und Forschung (nachfolgend „Universitäten“ genannt) im deutschsprachigen Raum;
e. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Niederländisch-Dozent*innen im deutschsprachigen Raum;
f. das Eintreten für die gemeinsamen Interessen der Niederlandist*innen im deutschsprachigen Raum;
g. alles, was mit dem genannten Zweck in direktem oder indirektem Zusammenhang steht oder dazu förderlich sein kann, alles im weitesten Sinne des Wortes;
h. als Gesprächspartner von De Nederlandse Taalunie [= Niederländische Sprachunion] zu fungieren;
i. den gegenseitigen Kontakt und die Zusammenarbeit zwischen seinen Mitgliedern durch das Anberaumen von Versammlungen zu fördern, in jedem Fall alle zwei Jahre eine Dozentenversammlung abzuhalten;
j. den Kontakt und die Zusammenarbeit der Mitglieder mit wissenschaftlichen Zentren, Verbänden und anderen Organisationen sowie mit belgischen und niederländischen Behörden oder mit Personen in Belgien und in den Niederlanden, die in der Niederlandistik tätig sind, insbesondere mit der Fachvereinigung Niederländisch und der Internationale Vereniging voor Neerlandistiek [= Internationaler Verein für Niederlandistik], zu fördern;
k. den Anschluss an nationalen und internationalen Organisationen zu suchen, die ähnliche Zielsetzungen verfolgen, sowie die Zusammenarbeit mit diesen Organisationen anzustreben;
l. in Absprache mit den betroffenen Regierungsinstanzen bei der Suche nach Kandidat*innen für die Besetzung von Lehrstühlen und Lektor*innenstellen auf dem Gebiet der Niederlandistik an Universitäten im deutschsprachigen Raum zu vermitteln;
m. die Publikation von Lehrmaterialien und wissenschaftlichen Arbeiten zu fördern;
n. andere Mittel, die zur Realisierung der Zielsetzungen beitragen können.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Dauer
Artikel 3
1. Der Verein wird für unbestimmte Zeit gegründet.
2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr, wobei das erste Geschäftsjahr mit der Gründung beginnt und am 31. Dezember des Jahres nach dem Gründungsjahr endet.

Mitgliedschaft
Artikel 4
1. Der Verein hat Mitglieder und Ehrenmitglieder. Wenn in dieser Satzung oder in Ordnungen oder Beschlüssen, die auf der Grundlage dieser Satzung verabschiedet wurden, von Mitglied oder Mitgliedern die Rede ist, sind darunter sowohl gewöhnliche als auch Ehrenmitglieder zu verstehen, es sei denn, dass dies ausdrücklich anders festgesetzt oder offensichtlich anders gemeint ist.
2. Mitglieder sind natürliche Personen, die als Lehrende und Wissenschaftler*innen der Niederlandistik an Universitäten im deutschsprachigen Raum tätig sind. Die Mitglieder-versammlung kann juristische Personen als Mitglieder zulassen. Mitgliedsanwärter*innen melden sich schriftlich beim Vorstand an. Die Zulassung erfolgt durch eine Erklärung des Vorstands. Im Falle einer Nichtzulassung durch den Vorstand kann die Mitgliederversammlung dennoch die Zulassung beschließen.
3. Die Mitgliedschaft ist persönlich und kann nicht übertragen oder vererbt werden.
4. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die aufgrund besonderer Verdienste für den Verein von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen wurden und ihre Ernennung ange­nommen haben. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie gewöhnliche Mitglieder.
5. Die Tätigkeiten der Mitglieder für den Verein erfolgen unentgeltlich.

Ausschluss
Artikel 5
Der Vorstand ist befugt, ein Mitglied für eine Dauer von höchstens einem Monat auszuschließen, wenn das Mitglied wiederholt gegen seine Pflichten aus der Mitgliedschaft verstößt oder durch Handeln oder Verhalten das Interesse des Vereins ernsthaft geschadet hat. Während der Periode, in der das Mitglied ausgeschlossen ist, können die Rechte der Mitgliedschaft nicht ausgeübt werden.

Ende der Mitgliedschaft
Artikel 6
1. Die Mitgliedschaft endet:
a. durch den Tod des Mitglieds, bzw. durch die Auflösung der juristischen Person;
b. durch Kündigung durch das Mitglied;
c. durch Kündigung durch den Verein;
d. durch Aberkennung.
2. Die Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied erfolgt schriftlich an den Vorstand. Die Mitgliedschaft endet unmittelbar.
3. Die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Verein kann mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden, wenn das Mitglied die Kriterien nicht mehr erfüllt, die zu diesem Zeitpunkt in der Satzung für die Mitgliedschaft festgelegt sind. Die Kündigung erfolgt stets schriftlich unter Angabe der Gründe.
4. Eine Aberkennung der Mitgliedschaft kann nur ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied gegen die Satzung, Ordnungen und Beschlüsse des Vereins verstößt oder wenn ein Mitglied sich auf unredliche Weise gegenüber dem Verein verhält. Sie erfolgt durch den Vorstand, der das Mitglied unverzüglich von seinem Beschluss unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzt. Das betroffene Mitglied ist berechtigt, innerhalb eines Monats nach Empfang der Bekanntgabe bei der Mitgliederversammlung Einspruch einzulegen. Während der Einspruchsfrist sowie für die Dauer des Einspruchsverfahrens ist das Mitglied ausgeschlossen. Ein ausgeschlossenes Mitglied besitzt kein Stimmrecht.

Finanzmittel
Artikel 7
1. Die Finanzmittel des Vereins setzen sich zusammen aus:
a. Subventionen;
b. erbrechtlichen Zuwendungen und Spenden;
c. eventuellen anderen zufälligen Einnahmen.
2. Erbeinsetzungen können nur unter dem Vorbehalt der Inventaraufnahme angenommen werden.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Keine Person wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

Vorstand
Artikel 8
1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben natürlichen Personen, die aus ihrer Mitte eine*n Vorsitzende*n, eine*n stellvertretende*n Vorsitzende*n, eine*n Schriftführer*in und eine*n Schatzmeister*in bestimmen. In der Regel fungiert die/der Professor*in der Universität, die die Dozent*innenversammlung organisiert, als Vorsitzende*r des Vorstands.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus den Vereinsmitgliedern ernannt. Bei der Zusammenstellung des Vorstands wird angestrebt, die deutschsprachigen Länder, in denen Niederlandistik an Hochschulen unterrichtet wird, bestmöglich im Vorstand zu vertreten. Zugleich wird darauf geachtet, dass die Streuung der Standorte regelmäßige Tagungen ermöglicht und die Kontinuität der Arbeit gewährleistet.
3.  Vorstandsmitglieder können jederzeit unter Angabe von Gründen durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen und gekündigt werden. Die Mitgliederversammlung beschließt den Ausschluss oder die Kündigung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
4. Der Ausschluss endet, wenn die Mitgliederversammlung nicht innerhalb von drei Monaten die Kündigung beschlossen hat. Das ausgeschlossene Mitglied erhält die Gelegenheit, sich in der Mitgliederversammlung zu verantworten und kann sich dabei von einem Rechtsbeistand unterstützen lassen.
5. Vorstandsmitglieder werden für eine Dauer von maximal zwei Jahren ernannt. Unter einem Jahr wird hier die Periode zwischen zwei aufeinander folgenden jährlichen Mitgliederversammlungen verstanden. Die Vorstandsmitglieder scheiden gemäß einem Zeitplan aus, der vom Vorstand aufgestellt wird. Ein Vorstandsmitglied, das gemäß dem Zeitplan ausscheidet, kann unmittelbar einmalig für zwei Jahre wieder ernannt werden.
6. Auch wenn die Anzahl der Vorstandsmitglieder unter die in Absatz 1 genannte Mindestzahl sinkt, bleibt der Vorstand befugt.
7. Auf die Versammlungen und die Beschlussfassung des Vorstands sind die in Artikel 11 bis 14 festgelegten Bestimmungen weitestgehend anzuwenden.
8 .Für ihre Tätigkeiten zugunsten des Vereins erhalten Vorstandsmitglieder keine Vergütung.

Artikel 9
1. Der Vorstand ist mit der Leitung des Vereins beauftragt. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
2. Der Vorstand ist – mit vorhergehender Zustimmung der Mitgliederversammlung – dazu befugt, Vereinbarungen zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von registrierpflichtigen Sachen zu treffen sowie Vereinbarungen zu schließen, durch die der Verein als Bürge oder Gesamtschuldner eintritt, für einen Dritten haftet oder sich zur Leistung einer Sicherheit für eine Schuld eines anderen verpflichtet.

Vertretung
Artikel 10
1. Der Vorstand vertritt den Verein.
2. Die Vertretungsbefugnis übernimmt entweder die/der Vorsitzende gemeinsam mit der/m stellvertretenden Vorsitzenden, der/m Schriftführer*in oder der/m Schatzmeister*in oder die/der stellvertretende Vorsitzende mit der/m Schriftführer*in oder der/m Schatzmeister*in.

Mitgliederversammlung
Artikel 11
Die Mitgliederversammlung wird in der Gemeinde, in der der Verein satzungsgemäß niedergelassen ist, oder in der Gemeinde, die durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird, abgehalten.

Artikel 12
1. Zugang zu der Mitgliederversammlung haben die Mitglieder, die nicht ausgeschlossen wurden, die Ehrenmitglieder sowie die Personen, die vom Vorstand und/oder der Mitgliederversammlung eingeladen wurden. Juristische Personen, die Mitglied sind, lassen sich durch eine natürliche Person vertreten, die beim Vereinsvorstand als Vertreter bekannt ist. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat Zugang zu der Versammlung, in der sein Ausschluss besprochen wird, und hat das Recht, in dieser Versammlung dazu das Wort zu führen.
2. Mit Ausnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds hat jedes reguläre Mitglied und jedes Ehrenmitglied in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann eine*n andere*n Stimmberechtigte*n schriftlich bevollmächtigen, eine Stimme für ihn abzugeben. Ein*e Stimmberechtigte*r kann für höchstens zwei Mitglieder als Bevollmächtigte*r auftreten.
3. Ein einstimmiger Beschluss aller stimmberechtigten Mitglieder, auch wenn diese auf einer Versammlung nicht anwesend sind, hat – vorausgesetzt er wurde im Wissen des Vorstands gefasst – dieselbe Gültigkeit wie ein Beschluss der Mitgliederversammlung. Dieser Beschluss kann auch schriftlich zu Stande kommen.
4. Die/der Vorsitzende bestimmt den Modus der Abstimmungen in der Mitgliederversammlung, dies mit der Bedingung, dass Abstimmungen über Personen und über Satzungsänderungen schriftlich stattfinden.
5. Alle Beschlüsse, für die gesetzlich oder durch diese Satzung keine größere Mehrheit vorgeschrieben ist, werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit über Sachfragen ist der Antrag abgelehnt. Wenn bei einer Personenwahl Stimmengleichheit herrscht, entscheidet das Los. Wenn bei Wahlen zwischen mehr als zwei Personen niemand die absolute Mehrheit erreicht hat, wird erneut zwischen den beiden Personen gewählt, die die höchste Zahl der Stimmen erhalten haben – falls erforderlich nach Zwischenabstimmung.

Artikel 13
1. Die Mitgliederversammlungen werden von der/m Vorsitzenden oder – bei dessen Abwesenheit – von der/m stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit von der/m Schriftführer*in oder einer Person, die von der Mitgliederversammlung angewiesen wurde, geleitet. Wenn kein Vorstandsmitglied anwesend ist, regelt die Versammlung selbst die Leitung.
2. Das Urteil, das bei der Mitgliederversammlung von der/dem Vorsitzenden über das Ergebnis der Abstimmung ausgesprochen wird, ist maßgebend. Gleiches gilt für den Inhalt eines gefassten Beschlusses, soweit über einen Antrag abgestimmt wurde, der nicht schriftlich verfasst wurde. Wird jedoch unmittelbar nach der Bekanntgabe des Urteils durch die/den Vorsitzende*n die Richtigkeit des Urteils angefochten, findet eine erneute Abstimmung statt, wenn die Mehrheit der Versammlung oder – wenn die ursprüngliche Abstimmung nicht persönlich oder schriftlich erfolgt ist – ein*e stimmberechtigte*r Anwesende*r dies verlangt. Durch diese neue Abstimmung entfallen die Rechtsfolgen der ursprünglichen Abstimmung.
3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird von der/dem Schriftführer*in oder von einer durch die/den Vorsitzende*n angewiesenen Person ein Protokoll geführt. Dieses Protokoll wird in derselben oder in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung festgestellt. Die Feststellung wird von der/dem Vorsitzende*n oder von der/dem Schriftführer*in der Versammlung durch Unterschrift bestätigt.

Artikel 14
1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.
2. Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, es sei denn, dass die Mitglieder-versammlung die Frist verlängert hat. In dieser Mitgliederversammlung stellt der Vorstand seinen Jahresbericht über die Arbeit des Vereins und über die Vorstandsarbeit vor. Er legt der Mitgliederversammlung die Bilanz sowie die Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben mit einer Erläuterung zur Genehmigung vor. Diese Unterlagen werden von den Vorstandsmitgliedern unterschrieben. Fehlt die Unterschrift eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder, wird hierauf unter Angabe der Gründe hingewiesen. Nach Ablauf der Frist kann jedes Mitglied von den gemeinsamen Vorstandsmitgliedern fordern, dass diese ihren Verpflichtungen nachkommen.
3. Wenn der Mitgliederversammlung keine Erklärung einer/s Bilanzprüfer*in gemäß Angabe in Artikel 2:393 Absatz 2 des Burgerlijk Wetboek [= BGB der Niederlande] über die Ordnungsmäßigkeit der in dem vorhergehenden Absatz genannten Unterlagen vorgelegt wird, ernennt die Mitgliederversammlung jährlich mindestens zwei Kassenprüfer*innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
4. Der Vorstand ist verpflichtet den Kassenprüfer*innen für ihre Prüfung alle Informationen zu verschaffen, ihnen auf Wunsch die Kasse und das Vermögen zu zeigen sowie Einsicht in die Bücher und Unterlagen des Vereins zu gewähren.
5. Die Kassenprüfer*innen prüfen die in Absatz 1 und 3 genannten Unterlagen.
6. Wenn die Prüfung nach Ansicht der Kassenprüfer*innen besondere buchhalterische Kenntnisse erfordert, können sich die Kassenprüfer*innen auf Kosten des Vereins von einer/m Sachverständigen beraten lassen. Die Kassenprüfer*innen legen in der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Kassenprüfung vor.

Artikel 15
1. Mitgliederversammlungen werden von dem Vorstand so oft einberufen, wie er es für wünschenswert hält oder wie er gesetzlich dazu verpflichtet ist.
2. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen und diese innerhalb von vier Wochen nach Einreichung des Antrags abzuhalten. Wenn dem Antrag nicht innerhalb von zwei Wochen entsprochen wird, können die Antragsteller*innen selbst die Mitgliederversammlung wie in Absatz 3 beschrieben einberufen. Die Antragsteller*innen können hierbei andere Personen als die Vorstandsmitglieder mit der Leitung der Versammlung und der Protokollführung beauftragen.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich an die Stimmberechtigten mindestens acht Wochen vor dem Sitzungstermin. Die Einladung enthält eine Tagesordnung.
4. Die Mitgliederversammlung setzt den Kurs des Vereins und den Finanzplan fest.

Satzungsänderungen
Artikel 16
1. Die Satzung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden, zu der mit der Mitteilung eingeladen wurde, dass dort eine Satzungsänderung vorgeschlagen wird.
2. Die Mitglieder, die zu der Mitgliederversammlung eingeladen haben, in der über eine Satzungsänderung verhandelt wird, müssen mindestens sechzig Tage vor dem Tag der Versammlung eine Abschrift des Antrags, in dem die vorgeschlagene Änderung wortgetreu aufgenommen ist, an die Mitglieder schicken.
3. Eine Satzungsänderung kann von der Mitgliederversammlung nur mit mindestens einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
4. Die Änderung der Satzung tritt erst in Kraft, nachdem sie notariell festgelegt worden ist. Jedes Vorstandsmitglied ist befugt, die Satzungsänderungsurkunde errichten zu lassen.
5. Die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn in der Mitgliederversammlung alle Stimmberechtigten anwesend oder vertreten sind und der Antrag auf Satzungsänderung einstimmig angenommen wird.
6. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, eine beglaubigte Abschrift der Änderungsurkunde und einen vollständigen, fortlaufenden Text der Satzung, wie sie nach der Änderung lautet, beim Register der Kamer van Koophandel en Fabrieken [= ndl. Industrie- und Handelskammer] zu hinterlegen.

Auflösung und Abwicklung
Artikel 17
1. Die Bestimmungen in Artikel 16 Absatz 1, 2, 3 und 5 gelten entsprechend für einen Beschluss der Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zwecke.
3. Die Mitgliederversammlung stellt in ihrem im Absatz 1 genannten Beschluss die Verwendung des Überschusses in Übereinstimmung mit dem Zweck des Vereins fest.
4. Die Abwicklung erfolgt durch den Vorstand.
5. Nach der Auflösung bleibt der Verein solange bestehen, wie dies für die Abwicklung seines Vermögens erforderlich ist. Während der Abwicklung bleiben die Bestimmungen der Satzung gültig. In Unterlagen und Ankündigungen seitens des Vereins müssen seinem Namen die Worte „in liquidatie“ [= in Auflösung] hinzugefügt werden.
6. Die Abwicklung endet, wenn kein der/m Liquidator*in bekanntes Vermögen mehr vorhanden ist.
7 .Die Bücher und Unterlagen des aufgelösten Vereins müssen für eine Dauer von zehn Jahren nach Ablauf der Abwicklung aufbewahrt werden. Verwahrer ist derjenige, der von der/dem Liquidator*in dazu bestimmt wurde.

Ordnung
Artikel 18
1. Die Mitgliederversammlung kann eine oder mehrere Ordnungen festsetzen und ändern, in denen Punkte geregelt werden, die in dieser Satzung nicht oder nicht vollständig geregelt werden.
2. Eine Ordnung darf keine Bestimmungen enthalten, die gegen das Gesetz oder gegen diese Satzung verstoßen.
3. Auf Beschlüsse zur Festlegung und zur Änderung einer Ordnung finden die Bestimmungen in Artikel 16 Absatz 1, 2 und 5 übereinstimmende Anwendung.

Schlussbestimmung
Artikel 19
Die Mitgliederversammlung besitzt innerhalb des Vereins alle Befugnisse, die nicht vom Gesetz oder von der Satzung anderen Organen zugewiesen worden sind.